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Versicherungsfreiheit

Als Versicherungsfreiheit in der deutschen Sozialversicherung bezeichnet man den Status von Personen gegenüber den Trägern der Sozialversicherungen. Die Versicherungsfreiheit gegenüber den Sozialversicherungsträgern haben dabei Personen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, wobei dies eigentlich dem Grundsatz in der deutschen Sozialversicherung widerspricht, denn der Grundsatz in der deutschen Sozialversicherung ist die Versicherungspflicht, welche auf dem Solidaritätsprinzip beruht. Nach dem Solidaritätsprinzip sind dabei grundsätzlich alle abhängig Beschäftigten in der Sozialversicherung, also in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Man spricht hierbei auch von den so genannten Pflichtversicherungen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Zu diesen Personenkreisen zählen dabei Beamte und auch Geistliche, die durch das jeweils eigene Sicherungssystem ihrer „Dienstherren“, gegen Risiken wie Gesundheit und Alter abgesichert sind. Die so genannten abhängig Beschäftigten sind nur dann in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt über drei Jahre hintereinander die so genannte Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Versicherungsfreiheit besteht aber auch für die Bezieher von geringem Einkommen. Hierunter fallen die so genannten geringfügig Beschäftigten mit einem Einkommen bis zu 400 Euro monatlich. In der Regel sind diese Personen über ihren Ehepartner kostenfrei familienversichert. Trotz einer Versicherungsfreiheit der geringfügig Beschäftigten muss der Arbeitgeber aber Pauschalbeträge zur Krankenversicherung zahlen und zwar in Höhe von 13 Prozent zur Krankenversicherung und 15 Prozent zur Rentenversicherung. Zum Kreis derer, die Versicherungsfreiheit genießen, gehören unter anderem aber auch Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, sowie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, aber auch sonstige Beschäftigte von Körperschaften, sowie von Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.

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